Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was – da tatbestandsimmanent – als neutral zu gewichten ist. Unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Tat zu vermeiden bzw. nicht derartig in die körperliche Integrität von L.________ einzugreifen (vgl. pag. 2583, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hätte denn auch gegen die Beine oder den Oberkörper von L.________ zielen oder daneben schiessen können. Der Beschuldigte befand sich ferner weder in einer Notlage noch kam die Aufforderung von D.___