Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum gesamten Strafrahmen gerade noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raub mit der Aussicht auf finanzielle Bereicherung ausübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was – da tatbestandsimmanent – als neutral zu gewichten ist.