42 N.________ konnte sich abgrenzen und beteiligte sich in der Folge nicht. Der Beschuldigte nahm in der Ausführung eine tragende Rolle ein, und es war ihm, obwohl ihn D.________ zum Schuss aufforderte, letztlich egal, was dieser sagte. Diese Umstände wirken sich insgesamt straferhöhend aus. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum gesamten Strafrahmen gerade noch als leicht einzustufen.