Auch ist darin eine bedenklich tiefe Hemmschwelle zu erblicken, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht im Substanzkonsum am Tattag gründet, sondern einzig in der selbstgewählten Brutalität. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als ausserordentlich brutal und die Gewaltanwendung in Anbetracht des angestrebten Erfolgs als überschiessend zu bezeichnen. Da er in einer Überzahlsituation auf ein unbewaffnetes Opfer schoss, war die Gewaltanwendung absolut unnötig.