140 StGB). Derweil die Rechtsgutverletzung in Anbetracht des geringen Deliktbetrags in der Höhe zwischen CHF 100.00 bis CHF 300.00 vorliegend noch leicht wiegt, wurde L.________ durch den Schuss mit der Pfefferspraypistole in erheblichem Masse in seiner körperlichen Integrität geschädigt, er wird sein ganzes Leben lang gezeichnet sein. So hatte der Schuss eine Augenverletzung zur Folge und führte letztlich zu einem lebenslang erhöhten Risiko einer Netzhautablösung und eines Augendruckansteigens, die potentiell zur Erblindung führen könnten (pag. 418 ff.). Der Übergriff war demgegenüber nur von kurzer Dauer.