Objektive Tatschwere Unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 140 Ziff. 1 aStGB zum einen bzw. primär das Vermögen und zum anderen die Handlungsfreiheit des Einzelnen resp. dessen persönliche Freiheit schützt. Aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt der Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 13 zu Art. 140 StGB).