Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt sind die Einzelstrafen für die übrigen Delikte auszufällen, namentlich den Raubversuch zum Nachteil des Strafklägers, die Nötigung, den versuchten Diebstahl sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, aufgrund deren die Einsatzfreiheitsstrafe sodann angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zur sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu thematisieren.