19. Methodik und Gesamtfreiheitsstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 (a)StGB ist für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe nachfolgend in einem ersten Schritt die Strafe für das vorliegend schwerste Delikt, der versuchte Raub zum Nachteil von L.________, zu bestimmen. Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe.