Daraus folgt, dass eine Geldstrafe vorliegend weder präventiv geeignet noch vollziehbar ist. Die Kammer gelangt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass, neben den Raubversuchen, für die Nötigung, den versuchten Diebstahl sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.