Da sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (pag. 2282 ff.) und, wie an dieser Stelle ebenfalls vorweggenommen werden kann, nach Abschluss der Massnahme des Landes verwiesen werden wird (vgl. Ziff. VII. hiernach), ist ferner nicht davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zukunft verbessern werden. Daraus folgt, dass eine Geldstrafe vorliegend weder präventiv geeignet noch vollziehbar ist.