Er verfügt über kein Vermögen (pag. 1823). Ferner ist vorweg zu nehmen, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt wird (vgl. Ziff. 23. hiernach). Eine allfällige zusätzliche Geldstrafe für den versuchten Raub z.N. des Strafklägers, die Nötigung, den versuchten Diebstahl und für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz könnte er somit weder mit Erwerbseinkommen noch unter Rückgriff auf sein Vermögen bezahlen. Da sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (pag.