Die Diversität der begangenen Straftaten macht zudem deutlich, dass der Beschuldigte situativ eine tiefe Hemmschwelle hat, deliktisch tätig zu werden. Um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, erscheint es deshalb geboten, für jedes einzelne dieser Delikte statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 41 Abs. 1 aStGB). Eine Geldstrafe wäre andererseits nicht vollziehbar. Der Beschuldigte absolviert im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs eine Lehre als AI.________ (Beruf). Er verfügt über kein Vermögen (pag.