Bei keinem der Delikte ist eine blosse Geldstrafe geeignet, genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Einzig die Freiheitsstrafe ist aus Sicht der Kammer zweckmässig und geeignet, dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen. Die Diversität der begangenen Straftaten macht zudem deutlich, dass der Beschuldigte situativ eine tiefe Hemmschwelle hat, deliktisch tätig zu werden.