40 digten sinnvoll ist (vgl. Ziff. VI. hiernach), entwich er diesem geschützten Rahmen (vgl. Ziff. I.4. hiervor). Aus den vorgenannten Erwägungenen ergibt sich, dass die Geldstrafe ihren Zweck verfehlt und den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, erneut straffällig zu werden. Bei keinem der Delikte ist eine blosse Geldstrafe geeignet, genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken.