Auch vor diesem Hintergrund drängt sich aus spezialpräventiver Sicht eine Freiheitsstrafe auf, um hinreichend auf den Beschuldigten einwirken zu können. Es gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Massnahmenvollzug eine Lehre absolviert, jedoch vorgängig keine «richtige» Arbeitsstelle in der Schweiz hatte. Und obwohl der Massnahmenvollzug für den Beschul-