2282 ff.). Der Beschuldigte ist, wie oberinstanzlich unbestritten geblieben ist, massnahmenbedürftig und auch –willig (vgl. dazu auch Ziff. VI. hiernach), jedoch würde im Falle des Scheiterns der Massnahme nach Anrechnung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs auf die Strafe (Art. 57 Abs. 3 StGB) das Damoklesschwert der restlichen Strafdauer über dem Beschuldigten hängen. Auch vor diesem Hintergrund drängt sich aus spezialpräventiver Sicht eine Freiheitsstrafe auf, um hinreichend auf den Beschuldigten einwirken zu können.