Für eine Freiheitsstrafe spricht schliesslich auch der Umstand, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Nötigung ursprünglich als einheitlicher Sachverhalt und als Tateinheit überwiesen worden waren (vgl. pag. 1420). Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beschuldigte gemäss Gutachten vom 10. Februar 2020 mit mehreren Diagnosen von Persönlichkeitsstörungen konfrontiert sieht (vgl. pag. 2243 ff.). Die aus psychiatrischer Sicht empfohlene Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB (pag. 2254) hat der Beschuldigte am 25. Mai 2020 vorzeitig angetreten (pag. 2282 ff.).