Zwar wurde ihm der Strafbefehl, datierend vom 19. September 2017, erst am 30. September 2017 eröffnet, allerdings musste er im Zeitpunkt der versuchten Raube und des versuchten Diebstahls um das laufende Strafverfahren wissen. Dass sich der Beschuldigte auch von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 19. September 2017 bzw. dem damaligen Strafverfahren nicht beeindrucken liess, zeigt exemplarisch dessen Angabe zur Person und zu seiner Freizeit im Rahmen der delegierten, polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018: «Gamen und kiffen» (pag. 0304, Z. 76 ff.).