19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung und des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs (Urteil der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2020). Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte während laufender Probezeit. Zwar wurde ihm der Strafbefehl, datierend vom 19. September 2017, erst am 30. September 2017 eröffnet, allerdings musste er im Zeitpunkt der versuchten Raube und des versuchten Diebstahls um das laufende Strafverfahren wissen.