Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten geht deutlich aus dem bisherigen Verhalten gemäss der Verlaufsberichte und den Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hervor (vgl. Ziff. 19.9 hiernach), weshalb auch vor diesem Hintergrund eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Sicht angezeigt ist. Dem zweiseitigen Strafregisterauszug (pag. 2838 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahre 2017 wegen Sachbeschädigung und einer Übertretung ge-