0288, Z. 328), beging er nur 4 Monate später, am 18. Januar 2018, die Nötigung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Bezug auf den versuchten Raub z.N. des Strafklägers und den versuchten Diebstahl sind diese in derselben Nacht wie der versuchte Raub z.N. von L.________ begangen worden; eine enge zeitliche, aber auch sachliche Verknüpfung ist klarweise zu bejahen. Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten geht deutlich aus dem bisherigen Verhalten gemäss der Verlaufsberichte und den Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hervor (vgl. Ziff.