vielmehr griff der Beschuldigte, insbesondere hinsichtlich L.________, massiv in die körperliche und evtl. auch psychische Integrität der Opfer ein. L.________ trug schwerwiegende körperliche Folgen davon, J.________ und K.________ wurden mit einem Messer bedroht. Doch trotz der seitens L.________ erlittenen Verletzung, wobei der Beschuldigte dachte, er habe diesem das Auge kaputt gemacht (pag. 0287, Z. 288 f.), und angab, das erste Mal Schuldgefühle gehabt zu haben (pag. 0288, Z. 328), beging er nur 4 Monate später, am 18. Januar 2018, die Nötigung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.