2581, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Ergänzung dazu wäre ebenfalls für den versuchten Raub zum Nachteil des Strafklägers alternativ eine Geld- und eine Freiheitsstrafe möglich. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich für diese Delikte eine Freiheitsstrafe einerseits aus spezialpräventiven Gründen. Der Beschuldigte delinquierte vorliegend mehrfach und innert einem relativ kurzen Zeitraum. Dabei handelte es sich ferner nicht um Delikte im Bagatellbereich; vielmehr griff der Beschuldigte, insbesondere hinsichtlich L.________, massiv in die körperliche und evtl. auch psychische Integrität der Opfer ein.