Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Bereits an dieser Stelle kann indes vorweggenommen werden, dass vorliegend für den versuchten Raub zum Nachteil von L.________ eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten und damit auch nach altem Recht einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kämen für die Nötigung, den versuchten Diebstahl sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht (pag. 2581, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).