18. Strafzumessung in concreto 18.1 Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Der Beschuldigte hat sich vorliegend u.a. der versuchten Raube, des versuchten Diebstahls, der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Der abstrakte Strafrahmen für Raub beträgt gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art.