BGE 145 IV 146 E. 2.4). Dies hindert das Gericht allerdings nicht daran, in die Beurteilung der Bewährungsaussichten auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3