Wenn die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist vollständig vollzogen werden kann, ist eine Gefährdung des Geldstrafenvollzugs ausgeschlossen. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe innert dieser Zeitspanne – mit seinem Einkommen oder allenfalls unter Rückgriff auf das Vermögen – bezahlen oder dafür entsprechende Sicherheiten leisten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren.