17. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2580 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hingewiesen: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).