Das neue Recht erweist sich vorliegend somit nicht als das mildere, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Hinsichtlich der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 18. Januar 2018 ist neues Recht anzuwenden, da der Beschuldigte diese Taten nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen hat.