Vorliegend resultieren, wie nachfolgend noch dargelegt wird, indessen in sämtlichen Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine unbedingte Freiheitsstrafe für die versuchten Raube und den versuchten Diebstahl sowie eine unbedingte Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Das neue Recht erweist sich vorliegend somit nicht als das mildere, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).