Die konkrete Strafandrohung bei Raub lautete vor der Revision auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, während ab dem 1. Januar 2018 die Strafandrohung von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Beim Art. 139 StGB blieb die Strafandrohung trotz Revision unverändert. Vorliegend resultieren, wie nachfolgend noch dargelegt wird, indessen in sämtlichen Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine unbedingte Freiheitsstrafe für die versuchten Raube und den versuchten Diebstahl sowie eine unbedingte Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.