2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend datieren betreffend Verbrechen und Vergehen die zwei Raubversuche und der Diebstahlsversuch je vom 24. September 2017, die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ebenfalls von Ende September 2017, mithin vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die konkrete Strafandrohung bei Raub lautete vor der Revision auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, während ab dem 1. Januar 2018 die Strafandrohung von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe lautet.