Der Strafkläger konnte sich schliesslich entfernen, weshalb – entgegen der Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2565, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – mangels Diebstahls kein vollendetes Delikt vorliegt, sondern wiederum ein Versuch. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es wird auf das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten verwiesen (vgl. pag. 2247), welches von einer vollen Schuldfähigkeit ausgeht. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB des in Mittäterschaft mit D.___