Vielmehr war hierzu der Tatbeitrag des Beschuldigten in Anbetracht der konkreten Umstände massgeblich. Weiter handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich das Geld des Strafklägers anzueignen und sich daran unrechtmässig zu bereichern. Jedoch veranlassten weder die Androhung von D.________ noch die darauffolgenden Schläge den Strafkläger dazu, ihnen Geld zu geben. Der Strafkläger konnte sich schliesslich entfernen, weshalb – entgegen der Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag.