34 nen des Strafklägers. Dies sowie die Schläge sind, auch ohne vorgängige konkrete Absprache, als mittäterschaftliches Vorgehen zu qualifizieren. Es wäre D.________ in Anbetracht der Überzahlsituation praktisch unmöglich gewesen, alleine gegen den sich in einer grösseren Gruppe befindlichen Strafkläger vorzugehen. Vielmehr war hierzu der Tatbeitrag des Beschuldigten in Anbetracht der konkreten Umstände massgeblich.