Aufgrund der Umstände musste der Beschuldigte wissen, dass D.________ den Strafkläger mit dem Ziel des Erlangens von Geld anging. Aus dem Verhalten des Beschuldigten lässt sich ferner auf dessen Willen schliessen, dem Strafkläger unter Einsatz einer Nötigungshandlung Geld abzunehmen. So wartete er während des Gesprächs bei F.________ und G.________ und hielt sich in Bereitschaft, um jederzeit eingreifen zu können. Er stiess den Strafkläger schliesslich auch zurück, als dieser nicht mehr mit D.________ reden wollte und verunmöglichte so ein Entfer-