2247) geht von einer vollen Schuldfähigkeit aus. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB des in Mittäterschaft mit D.________ und E.________ begangenen versuchten Raubes zum Nachteil von L.________ schuldig zu sprechen.