__ «auszunehmen». Alle drei Beteiligten trugen mit ihrem Tatbeitrag dazu bei, L.________ Geld wegnehmen zu wollen. Ferner wurde der Tatentschluss nicht freiwillig aufgegeben, da weder der Schreck des Beschuldigten noch die Flucht von L.________ Freiwilligkeit begründen können. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Schliesslich wollte sich der Beschuldigte das Geld von L.________ aneignen und sich daran unrechtmässig bereichern. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Auch das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten (vgl. pag. 2247) geht von einer vollen Schuldfähigkeit aus.