14. Subsumtion Ziff. B.1.1. der Anklageschrift Der Beschuldigte liess nach dem Schuss aus der Pfefferspraypistole von L.________ ab und auch der ihn noch verfolgende E.________ konnte keine Wertgegenstände oder Bargeld von diesem erhältlich machen. Der Diebstahl war damit nicht vollendet, weshalb nachfolgend ein versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zu prüfen ist. Vorliegend übernahmen der Beschuldigte, D.________ und E.________ arbeitsteilige Rollen als Gruppenmitglieder. So traten zunächst der Beschuldigte und D.________ auf L._____