25 StGB), es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des «Schmierestehens» oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (wesentlichkeitsbegründende «conditio sine qua non»). Schliesslich ist Mittäterschaft gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen).