140 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich ist Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 140 StGB). Mittäterschaft setzt weiter einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich zu sein braucht und auch bloss konkludent bekundet werden kann. Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB;