139 StGB). Der versuchte Raub beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 172 zu Art. 140 StGB). Demgegenüber ist der Versuch noch nicht vollendet, wenn der Täter zwar ein Nötigungsmittel angewendet, den Diebstahl aber nicht begangen hat (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 140 StGB).