140 StGB). Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Eine Wegnahme liegt vor bei Bruch fremden und Begründung neuen, regelmässig – aber nicht notwendig – eigenen Gewahrsams. Gewahrsam wird definiert als tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens. Die Aneignung erfolgt durch den Willen, die Sache dauernd zu enteignen und sich zumindest vorübergehend anzueignen, sowie durch die Betätigung dieses Aneignungswillens (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 140 StGB; N. 51 und 62 f. zu Art. 139 StGB).