Zum einen wird zur Vollendung des Raubes in jedem Falle die Vollendung eines Diebstahls vorausgesetzt, zum anderen wird dieser Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der Tatbestand des Raubes schützt primär das Vermögen, daneben aber auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, d.h. einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 f. und 43 zu Art. 140 StGB).