31 lichen Urteilsbegründung; pag. 2564 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB wird des Raubes bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar.