30 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen geht die Kammer beweiswürdigend von folgender Phasenaufteilung aus: In der ersten Phase fand ein zufälliges Aufeinandertreffen am Bahnhof V.________(Ortschaft) zwischen den Gruppen statt. Der Beschuldigte, D.________ sowie N.________ befanden sich bei den Veloständern, die Gruppe Jugendlicher lief an ihnen vorbei. In der Folge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. In der zweiten Phase gingen der Beschuldigte, D.____