_ stattgefunden hat, kann letztlich offen bleiben. Denn, selbst wenn keine entsprechende Absprache konkret stattgefunden hatte, musste dem Beschuldigten aufgrund der Umstände bewusst sein, dass D.________ vom Strafkläger Geld oder Wertgegenstände zu erlangen versuchen würde. So blieb er denn auch weiter bei F.________ und G.________ zurück, damit D.________ mit dem Strafkläger alleine in den AB.________weg gehen konnte und stimmte damit diesem Vorgehen konkludent zu. Wie bereits dargelegt, war die vorliegend arbeitsteilige Vorgehensweise denn auch nur mittels eines koordinierten Vorgehens und eines gemeinsamen Tatentschlusses möglich.