Zudem erscheint lebensfremd, dass D.________ ein derartiges Vorgehen alleine durchziehen würde, obwohl der Beschuldigte ebenfalls an der Einmündung in den AB.________weg auf die drei Jugendlichen gewartet hatte. Dass der Beschuldigte vielmehr miteinbezogen wurde und aktiv mitgeholfen hatte, zeigt sich auch darin, dass er sich bei F.________ und G.________ aufgehalten hatte und bereit war, jederzeit einzugreifen. Ob nun eine konkrete Absprache zwischen dem Beschuldigten und D.________ stattgefunden hat, kann letztlich offen bleiben.