Da zwischen dem Vorfall in V.________(Ortschaft) und jenem in R.________(Ortschaft) (vgl. Ziff. 11. hiervor) nur wenige Stunden liegen, ist nicht davon auszugehen, dass zwischenzeitlich eine Änderung eingetreten war. Vielmehr ist das Vorgehen des Beschuldigten sowie von D.________ dahingehend erklärbar, dass die Geldproblematik bereits nach der Ankunft in V.________(Ortschaft) bestand und bei den Jugendlichen bzw. dem Strafkläger Geld erlangen werden sollte. Für die beabsichtige Geldbeschaffung spricht denn auch, dass sich der Beschuldigte nur wenige Stunden nach diesem Vorfall gemeinsam mit D.___