So nahm er insbesondere das abgenommene Geld an sich und übergab dieses erst in der Wohnung von Y.________ an D.________. Dagegen, dass der Beschuldigte zudem nicht habe wissen wollen, dass es beim vorliegenden Vorfall um die Geldbeschaffung ging, spricht dessen Aussage, wonach sich die Gruppe nach dem Vorfall in V.________(Ortschaft) in Richtung R.________(Ortschaft) aufgemacht habe, da sie Drogen beschaffen wollten, aber kein Geld gehabt hätten (pag. 0297, Z. 155 ff.). Da zwischen dem Vorfall in V.________(Ortschaft) und jenem in R.________(Ortschaft) (vgl. Ziff. 11. hiervor) nur wenige Stunden liegen, ist nicht davon auszugehen, dass zwischenzeitlich eine Änderung eingetreten war.